EuGH: Länder der Europäischen Union müssen eine in der Union rechtmäßig geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe anerkennen

Zwei polnische Staatsangehörige, die in Deutschland geheiratet haben, beantragten die Umschreibung ihrer Eheurkunde im polnischen Personenstandsregister, damit ihre Ehe in Polen anerkannt wird. Die zuständigen Behörden verweigerten ihnen dies mit der Begründung, dass das polnische Recht die Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts nicht zulasse. Hierzu von einem nationalen Gericht befragt, hat der EuGH mit Urteil vom 25. November 2025 – C-713/23 – entscheiden, dass die Verweigerung der Anerkennung einer Ehe zweier Unionsbürger, die rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat geschlossen wurde, in dem diese von ihrem Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht Gebrauch gemacht haben, gegen das Unionsrecht verstößt, weil sie diese Rechte sowie das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens beeinträchtigt. Die Mitgliedstaaten sind also verpflichtet, den in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig erworbenen Familienstand anzuerkennen, damit die durch das Unionsrecht verliehenen Rechte ausgeübt werden können. Dennoch betont der Gerichtshof, dass diese Verpflichtung nicht gleichbedeutend mit der Einführung der Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts im innerstaatlichen Recht ist. Außerdem kommt den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Auswahl der Modalitäten für die Anerkennung einer solchen Ehe ein Wertungsspielraum zu. Entscheidet sich ein Mitgliedstaat jedoch dazu, eine einzige Modalität für die Anerkennung von Ehen vorzusehen, die in einem anderen Mitgliedstaat geschlossen wurden, wie etwa die Umschreibung der Eheurkunde im Personenstandsregister, ist er verpflichtet, diese Modalität auch auf Ehen zwischen Personen gleichen Geschlechts anzuwenden.
Im Jahr 2018 heirateten zwei polnische Staatsangehörige, die sich in Deutschland aufhalten und von denen einer auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, in Berlin. Da sie nach Polen ziehen und sich dort als Ehepaar aufhalten wollten, beantragten sie die Umschreibung der in Deutschland ausgestellten Eheurkunde im polnischen Personenstandsregister, damit ihre Ehe in Polen anerkannt wird. Dieser Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass das polnische Recht die Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts nicht zulasse. Die Umschreibung der Eheurkunde laufe daher den Grundprinzipien der polnischen Rechtsordnung zuwider.
Die Ehegatten fochten diese ablehnende Entscheidung an. Das mit der Rechtssache befasste Oberste Verwaltungsgericht Polens hat sich an den Gerichtshof gewandt. Es möchte wissen, ob die nationale Regelung, die weder die Anerkennung einer Ehe erlaubt, die Personen gleichen Geschlechts in einem anderen Mitgliedstaat
geschlossen haben, noch, dass die Eheurkunde zu diesem Zweck im Personenstandsregister umgeschrieben wird, mit dem Unionsrecht vereinbar ist.
Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die Regelungen über die Ehe zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, diese bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit jedoch das Unionsrecht beachten müssen. Als Unionsbürger haben die betreffenden Ehegatten das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten und sowohl im Zuge der Ausübung dieses Rechts als auch nach der Rückkehr in ihren Herkunftsmitgliedstaat ein normales Familienleben zu führen. Insbesondere wenn sie im Aufnahmemitgliedstaat – u. a. durch eine Eheschließung – ein Familienleben aufbauen, müssen sie die Gewissheit haben, dieses fortsetzen zu können, wenn sie in ihren Herkunftsmitgliedstaat zurückkehren.
Die Verweigerung der Anerkennung einer Ehe zweier Unionsbürger gleichen Geschlechts, die rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat geschlossen wurde, in dem diese von ihrem Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht Gebrauch gemacht haben, kann zu schwerwiegenden Nachteilen administrativer, beruflicher und privater Art führen, die die Ehegatten dazu zwingen, in ihrem Herkunftsmitgliedstaat als ledige Personen zu leben.
Aus diesem Grund urteilt der Gerichtshof, dass eine solche Verweigerung gegen das Unionsrecht verstößt. Es wird damit nicht nur gegen das Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht verstoßen, sondern auch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt.
Dem Gerichtshof zufolge widerspricht eine solche Anerkennungspflicht weder der nationalen Identität des Herkunftsmitgliedstaats der Ehegatten, noch gefährdet sie dessen öffentliche Ordnung. Diese Pflicht bedeutet nämlich nicht, dass dieser Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht die Ehe zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts vorsehen muss.
Außerdem verfügen die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Auswahl der Modalitäten für die Anerkennung einer solchen Ehe über einen Wertungsspielraum, wobei es sich bei der Umschreibung einer ausländischen Eheurkunde nur um eine der Modalitäten handelt, die in Frage kommen. Diese Modalitäten dürfen aber eine solche Anerkennung weder unmöglich machen oder übermäßig erschweren noch gleichgeschlechtliche Paare wegen ihrer sexuellen Ausrichtung diskriminieren, was der Fall ist, wenn das nationale Recht für solche Paare keine Anerkennungsmodalität vorsieht, die derjenigen für verschiedengeschlechtliche Paare gleichwertig ist.
Da es sich bei der Umschreibung um das einzige Mittel handelt, das im polnischen Recht vorgesehen ist, um dafür zu sorgen, dass eine in einem anderen Mitgliedstaat geschlossene Ehe von den Verwaltungsbehörden tatsächlich anerkannt wird, hat Polen sie unterschiedslos sowohl auf Ehen zwischen Personen gleichen Geschlechts als auch auf Ehen zwischen Personen verschiedenen Geschlechts anzuwenden.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 147/25 des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 25. November 2025
