BayVGH: Einwände gegen die Programmgestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks befreien nicht von der Zahlung des Rundfunkbeitrags

Öffentlich-Rechtliche Medien

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Urteil vom 17. Juli 2023 – 7 BV 22.2642 – entschieden, dass gegen die Rundfunkbeitragspflicht nicht eingewandt werden kann, der öffentlich-rechtliche Rundfunk verfehle wegen mangelnder
Programm- und Meinungsvielfalt seinen verfassungsmäßigen Funktionsauftrag.

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall wandte sich eine im Landkreis Rosenheim wohnhafte Klägerin gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für ihre Wohnung. Sie machte geltend, die Beitragspflicht müsse wegen eines
aufgrund mangelnder Meinungsvielfalt bestehenden „generellen strukturellen Versagens des öffentlich-rechtlichen Rundfunks“ entfallen. Es sei Aufgabe der Verwaltungsgerichte, im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht hierzu Feststellungen zu treffen.

Das Verwaltungsgericht München wies die Klage in
erster Instanz ab, lies jedoch die Berufung zum BayVGH wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu. Die hiergegen von der Klägerin eingelegte Berufung wies der BayVGH nunmehr
zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus, der Rundfunkbeitrag werde nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausschließlich als Gegenleistung für die Möglichkeit des Rundfunkempfangs erhoben. Ziel des
Rundfunkbeitrags sei es, eine staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Die von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes garantierte Programmfreiheit setze die institutionelle Unabhängigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten voraus und schütze zudem vor der Einflussnahme Außenstehender. Die Kontrolle, ob die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die verfassungsmäßigen Vorgaben erfüllen, obliege deshalb deren plural besetzten Aufsichtsgremien. Einwände gegen die Qualität der öffentlich-rechtlichen Programminhalte sowie andere Fragen der
Programm- und Meinungsvielfalt könnten daher die Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht in Frage stellen. Den Beitragspflichtigen stünden hierfür die Eingabe- und Beschwerdemöglichkeiten zu den gesetzlich vorgesehenen
Stellen der Rundfunkanstalten offen.

Gegen das Urteil kann die Klägerin innerhalb eines Monats Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.

Quelle: Pressemitteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 22. August 2023

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