Elektronische Übermittlung von Schriftstücken
Seit dem 1. Januar 2022 müssen Anwälte ihre Anträge und Schreiben an die Gerichte elektronisch übermitteln. Per Fax eingereichte Schriftsätze wahren keine Fristen mehr. Dies gilt unabhängig davon, ob für das Verfahren Anwaltszwang herrscht oder nicht. Dementsprechend hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 27. Juli 2022 – 26 W 4/22 – die per Fax eingereichte sofortige Beschwerde eines mit einem Zwangsgeld belegten Schuldners als unzulässig verworfen.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 17. August 2022