EuGH: Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen - Rückführungsrichtlinie findet auf jeden Drittstaatsangehörigen Anwendung, der in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist, ohne die Voraussetzungen für die Einreise oder den dortigen Aufenthalt zu erfüllen

Einreisekontrolle

Dies gilt auch dann, wenn der Betroffene in das betreffende Hoheitsgebiet bereits vor dem Überschreiten einer Grenzübergangsstelle, an der solche Kontrollen stattfinden, eingereist ist.

Mehrere Vereinigungen, darunter die der Avocats pour la défense des droits des étrangers (ADDE; Rechtsanwälte für die Verteidigung der Rechte von Ausländern), machen vor dem französischen Staatsrat die Rechtswidrigkeit einer Gesetzesvertretenden Verordnung geltend, mit der das Gesetzbuch über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern und über das Asylrecht geändert wurde.

Sie bringen vor, dieses Gesetzbuch verstoße gegen die sogenannte Rückführungsrichtlinie, indem die französischen Behörden danach Drittstaatsangehörigen die Einreise an Grenzen zu anderen Mitgliedstaaten (im Folgenden: Binnengrenzen) verweigern könnten, an denen nach dem Schengener Grenzkodex wegen einer ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit Frankreichs vorübergehend Grenzkontrollen wiedereingeführt worden seien.

Nach der Rückführungsrichtlinie muss als Grundregel gegenüber jedem illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung ergehen. Dem Betroffenen muss jedoch grundsätzlich eine gewisse Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt werden. Die zwangsweise Abschiebung darf nur als letztes Mittel eingesetzt werden.

Der Staatsrat möchte vom Gerichtshof wissen, ob ein Mitgliedstaat, der die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen beschließt, gegenüber einem Drittstaatsangehörigen, der ohne gültigen Aufenthaltstitel an einer zugelassenen Grenzübergangsstelle im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats, an der solche Kontrollen durchgeführt werden, abgefangen wird, eine Entscheidung über die Einreiseverweigerung allein auf der Grundlage des Schengener Grenzkodex erlassen kann, ohne die in der Rückführungsrichtlinie vorgesehenen gemeinsamen Normen und Verfahren beachten zu müssen.

Mit Urteil vom 21. September 2023 – C-143/22 hat der Gerichtshof entschieden, dass in einer solchen Situation eine Entscheidung über die Einreiseverweigerung auf der Grundlage des Schengener Grenzkodex erlassen werden kann, dass aber im Hinblick auf die Abschiebung des Betroffenen die in der Rückführungsrichtlinie vorgesehenen gemeinsamen Normen und Verfahren gleichwohl beachtet werden müssen, was dazu führen mag, dass dem Erlass einer solchen Entscheidung über die Einreiseverweigerung ein Großteil seiner Wirksamkeit genommen wird.

Die Rückführungsrichtlinie findet nämlich grundsätzlich Anwendung, sobald sich ein Drittstaatsangehöriger im Anschluss an seine illegale Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in diesem befindet, ohne die Voraussetzungen für die Einreise oder den dortigen Aufenthalt zu erfüllen, und damit dort illegal aufhältig ist. Dies gilt auch dann, wenn, wie es vorliegend der Fall ist, der Betroffene an einer Grenzübergangsstelle aufgegriffen wurde, die sich im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats befindet. Die Einreise einer Person in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats kann nämlich bereits vor dem Überschreiten einer Grenzübergangsstelle erfolgen.

Der Gerichtshof stellt klar, dass es den Mitgliedstaaten nach der Rückführungsrichtlinie nur ausnahmsweise gestattet ist, Drittstaatsangehörige, die sich illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszunehmen. Wenn dies namentlich bei Drittstaatsangehörigen der Fall ist, die einem Verbot der Einreise über eine Außengrenze eines Mitgliedstaats unterliegen, so gilt dies nicht bei Drittstaatsangehörigen, denen, wie hier, die Einreise an einer Binnengrenze eines Mitgliedstaats verweigert wird, und zwar auch dann nicht, wenn dort Kontrollen wiedereingeführt wurden.

Schließlich weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Mitgliedstaaten einen Drittstaatsangehörigen bis zu seiner Abschiebung namentlich dann in Haft nehmen können, wenn er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt, und dass sie die Verwirklichung anderer Straftatbestände als solcher, die nur eine illegale Einreise zum Gegenstand haben, mit einer Freiheitsstrafe ahnden können. Außerdem steht die Rückführungsrichtlinie nicht der Inhaftierung oder polizeilichen Ingewahrsamnahme eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen entgegen, wenn er verdächtigt wird, einen anderen Straftatbestand als nur die illegale Einreise in das Hoheitsgebiet verwirklicht zu haben, vor allem einen Straftatbestand, der die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats bedrohen kann.

Quelle: Pressemitteilung des EuGH Nr. 145/23 vom 21. September 2023

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