Fälschung des Impfnachweises zum Corona Virus berechtigt grundsätzlich zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses

ImpfausweisDer Kläger war seit dem 1. September 1990 bei der Beklagten tätig. Mit In-Kraft-Treten des § 28b Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der Fassung ab dem 24. November 2021 galt bei der Beklagten die 3G-Regelung. Es durften nur Personen den Arbeitsplatz betreten, die geimpft, getestet oder genesen waren. Die Beklagte bat um Vorlage eines entsprechenden Beleges. 

Mit Datum vom 25. November 2021 legte der Kläger ein digitales EU-Impfzertifikat vor, welches einen vollständigen Impfschutz auswies. Der Impfpass selbst wies jeweils eine Impfung vom 12. August 2021, sowie vom 13. September 2021 mit den Impfchargen COMIRNATY CH.-BSCRW2 und –BSCVY8 auf, welche in der Praxis einer Berliner Ärztin durchgeführt worden sein sollen. 

An beiden Impfterminen war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Gegen die Berliner Ärztin liefen diverse Strafverfahren wegen des Verdachts auf illegalem Handel mit gefälschten Impfausweisen. Der Kläger wurde am 3. Januar 2022 durch die Beklagte im Beisein des Betriebsrats mit dem Vorwurf der Vorlage eines gefälschten Impfnachweises konfrontiert. Mit Schreiben vom 7. Januar 2022 erfolgte nach Anhörung des Betriebsrats die fristlose, hilfsweise die fristgerechte Kündigung.

Das Arbeitsgericht Duisburg hat mit Urteil vom 25. März 2022 – 5 Ca 45/22 – der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Die Vorlage eines gefälschten Impfpasseses stelle zwar einen wichtigen Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar. Auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme kam das Gericht jedoch zu dem Ergebnis, dass die Beklagte nicht nachweisen konnte, dass der Kläger einen gefälschten Impfpass vorgelegt hatte. Die Voraussetzungen für eine Verdachtskündigung seien ebenfalls nicht gegeben, da hierzu der Betriebsrat nicht angehört worden war. 

Die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts hat in der mündlichen Verhandlung am 4. Oktober 2022 – 8 Sa 326/22 – deutlich gemacht, dass eine Impfpassfälschung die außerordentliche Kündigung rechtfertigen würde.

Zur streitigen Frage des tatsächlichen Vorliegens einer Fälschung ist eine entsprechende Beweisaufnahme erforderlich und beschlossen worden.

In dem weiteren Verfahren – 3 Sa 374/22 – vor der 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts hat diese am 6. Oktober 2022 in der mündlichen Verhandlung ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass eine Impfpassfälschung grundsätzlich einen Kündigungsgrund darstellt. 

Die außerordentliche Kündigung scheiterte hier an der Interessenabwägung aufgrund der 19-jährigen Betriebszugehörigkeit des Klägers, der Tatsache, dass die Fälschung auf Vorhalt sofort zugestanden wurde und dem Umstand, dass auch die Arbeitgeberin sich einen Verstoß gegen § 28b IFSG vorhalten lassen musste. Die ordentliche Kündigung scheiterte an einer fehlerhaften Betriebsratsanhörung und damit aus formalen Gründen.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 13/22 des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 6. Oktober 2022

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