Keine Überlegungsfrist bei Bildung einer Rettungsgasse

Rettungsgasse

Wenn auf der Autobahn der Verkehr zum Stillstand kommt, muss man eine Rettungsgasse bilden. Diese einfache, aber möglicherweise lebensrettende Methode, um Rettungsfahrzeugen ungehindert Zugang zu einer Unfallstelle zu gewährleisten, ist mittlerweile allgemein bekannt. Aber ab wann muss eine solche Rettungsasse gebildet werden? Das Oberlandesgericht Oldenburg mit Beschluss vom 20. September 2022 – 2 Ss (Owi) 137/22 – Anforderungen an Autofahrer bei Bildung einer Rettungskasse formuliert.

Ein Autofahrer aus Gütersloh war auf der A 1 Richtung Osnabrück in Höhe Lohne unterwegs. Der Verkehr auf der dreispurigen Autobahn war ins Stocken geraten und teilweise zum Erliegen gekommen. Viele Fahrzeuge hatten bereits eine Rettungsgasse gebildet. Der Mann befuhr dagegen die mittlere Spur eher linksseitig, während die anderen Fahrzeuge sich möglichst rechts auf der Mittelspur hielten.

Das Amtsgericht Vechta verurteilte den Mann zu einer Geldbuße von 230 Euro. Der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts hat diese Entscheidung bestätigt: Eine Rettungsgasse müsse nach § 11 Abs. 2 StVO gebildet werden, sobald Fahrzeuge mit Schrittgeschwindigkeit führen oder zum Stillstand kämen. Schrittgeschwindigkeit oder Stillstand müssten nicht erst über eine gewisse Zeit andauern. Die Rettungsgasse müsse vielmehr sofort gebildet werden. Einem Autofahrer stehe auch keine Überlegungsfrist zu. Eine solche sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Dies gelte im Übrigen umso mehr, als der Fahrer im vorliegenden Falle – wie sicher meistens – wegen des Stop-and-Go-Verkehrs mit längeren Stillstandphasen habe rechnen müssen.

Der Mann muss jetzt die Geldbuße zahlen und die Verfahrenskosten tragen. Ein Fahrverbot wurde nicht verhängt, weil es zu keiner konkreten Behinderung eines Rettungsfahrzeugs gekommen war.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 28. Oktober 2022

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