OLG Hamm: Hausfriedensbruch eines Ratsherrn
Der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat mit Beschluss vom 13. Dezember 2022 – 4 RVs 134/22 – die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 9. Juni 2022 – 03 Ns – 36 Js 1485/21 – 44/21 – verworfen. Das Landgericht Paderborn hatte den Angeklagten in einem Berufungsverfahren wegen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 25 Euro verurteilt. Diese Verurteilung ist mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts rechtskräftig.
Nach den Urteilsfeststellungen des Landgerichts ist der heute 35-jährige Angeklagte Ratsherr der Stadt Paderborn für die Partei AfD. Er wollte am 24. August 2021 als gewähltes Mitglied des Stadtrates an einer öffentlichen Ausschusssitzung teilnehmen und hielt sich deswegen im Sitzungssaal des Rathauses auf. Zum damaligen Zeitpunkt durften nur Personen Rats- und Ausschusssitzungen besuchen, die im Hinblick auf die Coronapandemie einen sogenannten 3G-Nachweis vorlegten, also den Nachweis erbrachten, entsprechend geimpft, genesen oder getestet zu sein. Da der Angeklagte sich weigerte, einen solchen Nachweis zu erbringen, forderte der die Sitzung leitende stellvertretende Bürgermeister ihn mehrfach auf, das Gebäude zu verlassen. Auch dies verweigerte der Angeklagte, der schlussendlich von hinzugerufenen Polizeibeamten aus dem Saal herausgezogen und aus dem Rathaus geführt wurde.
Dieses Verhalten des Angeklagten hat das Landgericht als Hausfriedensbruch gewertet. Der Leiter der Ausschusssitzung habe als stellvertretender Bürgermeister das Hausrecht in berechtigter Weise ausgeübt. Durch dessen Aufforderung sei der Aufenthalt des Angeklagten im Sitzungssaal unbefugt geworden. Dem stehe auch nicht das grundsätzlich nach der Gemeindeordnung bestehende Recht des Angeklagten entgegen, an Sitzungen des Rates im Rahmen seines freien Mandats teilzunehmen. Denn auf der Grundlage der seinerzeit geltenden Coronaschutzverordnung NRW musste die Teilnahme an Veranstaltungen – wozu auch die Ausschusssitzung gehöre – solchen Personen untersagt werden, die einen Nachweis der Immunisierung oder Testung nicht vorlegten. An der Rechtmäßigkeit dieser Regelung bestünde kein Zweifel. Der 4. Strafsenat bestätigte diese Entscheidung, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 24. Januar 2023