OLG Karlsruhe: Frisch gepresster Orangensaft zum Selbstabfüllen im Supermarkt - Werbung hierfür bedarf einer Grundpreisangabe
Das OLG Karlsruhe hat mit seinem Urteil vom 9. Juli 2024 – 14 Ukl 1/23 – über die Zulässigkeit einer Werbung für frisch gepressten Orangensaft entschieden.
Im Supermarkt eines selbständigen Einzelhändlers, Mitglied in der Regionalgesellschaft einer größeren Supermarktgruppe, konnten Kunden an einer aufgestellten Saftpresse frisch gepressten Orangensaft erzeugen und in bereitgestellten Flaschen unterschiedlicher Größen (S, L und XL) selbst abfüllen. Auf den Flaschen befanden sich keinerlei Angaben zur Füllmenge, so dass für die Kunden kein Grundpreis (Preis pro Liter oder Preis pro Milliliter) erkennbar war. Die Abrechnung an der Kasse erfolgte – unabhängig vom tatsächlichen Inhalt der Flasche – allein mit Hilfe der Flaschengröße.
Der Kläger, ein bundesweit tätiger Dachverband von Verbraucherzentralen, hatte daraufhin die Regionalgesellschaft der Supermarktgruppe auf Unterlassung der Werbung für den frisch gepressten Orangensaft verklagt. Die im Supermarkt ausgehängte Werbung habe gegen die sogenannte Preisangabenverordnung verstoßen und sei aus diesem Grund wettbewerbswidrig.
Der für Rechtsstreitigkeiten wegen unlauteren Wettbewerbs zuständige 14. Zivilsenat des Oberlandesgericht Karlsruhe hat dem Kläger nun Recht gegeben.
Die Bewerbung des frisch gepressten Orangensafts ohne eine Grundpreisangabe sei angesichts der Bestimmungen der Preisangabenverordnung rechtswidrig. Dem Verbraucher sei es aufgrund der fehlenden Füllmengenangabe auf den Flaschen nicht möglich, einen Preisvergleich sowohl im Hinblick auf die bereit gestellten Flaschengrößen als auch in Bezug auf fertig abgefüllte Orangensäfte des sonstigen Getränkesortiments anzustellen. Dieser Umstand stelle einen Verstoß gegen das Gebot der Preisklarheit da, wodurch zugleich auch gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen werde.
Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil maßgebliche Rechtsfragen des Rechtsstreits grundsätzliche Bedeutung haben.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 7/2004 des OLG Karlsruhe vom 11. Juli 2024