OLG Oldenburg: Wohnrecht für die Großmutter trotz Verkauf der Immobilie

Hände einer älteren Dame

Wenn der eine Ehegatte stirbt, möchte der andere Ehegatte meist im ehelichen Haus verbleiben. Darüber muss man sich Gedanken machen, wenn die Erbengemeinschaft das Haus verkauft. So auch in einem Fall, den das OLG Oldenburg jetzt zu entscheiden hatte.

Sachverhalt:
Die Klägerin war gemeinsam mit ihren beiden Töchtern Erbin ihres Ehemannes geworden. Man einigte sich mit dem Enkel der Frau über einen Verkauf des Hauses in Osnabrück, das dem Verstorbenen gehört hatte. Dabei gab es Gespräche darüber, dass die Klägerin grundsätzlich in dem Haus wohnen bleiben könne, auch wenn der Enkel Eigentümer der Immobilie würde. Es kam aber nicht zur Eintragung eines dinglichen Wohnrechts im Grundbuch.

Der Enkel kündigte ggü. seiner Großmutter nach ca. 1 ½ Jahren „das unentgeltliche Nutzungsverhältnis“ und verkaufte das Haus dann zum mehr als doppelten Preis an ein junges Paar.

Die Klägerin verklagte den Enkel vor dem LG auf Feststellung, dass ihr ein lebenslanges, unentgeltliches Wohnrecht zustehe. Das LG verurteilte den Enkel entsprechend. Mit Beschluss vom 22. Juni 2023 – 8 U 174/22 – hat das OLG seine Berufung zurückgewiesen.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Großmutter hat einen Anspruch auf Feststellung, dass ihr ggü. dem Enkel ein schuldrechtliches Wohnrecht zusteht, also ein Wohnrecht, das nicht im Grundbuch eingetragen ist. Dies gilt trotz des Weiterverkaufs der Immobilie. Angesichts des Verkaufs an das junge Ehepaar kommen jetzt möglicherweise Schadensersatzansprüche der Großmutter gegen den Enkel in Betracht, so dass sie ein Feststellungsinteresse hat.

Im Rahmen der Zeugenvernehmung hat sich ergeben, dass sich die Großmutter, ihre beiden Töchter und der Enkel vor dem Verkauf an diesen bei einem Kaffeetrinken darauf geeinigt haben, dass die damals Mitte 70-jährige Großmutter auch bei einer Übernahme des Hauses durch den Enkel in dem Haus wohnen bleiben dürfe (= schuldrechtliches Wohnrecht). Ein Kündigungsrecht hat der Enkel nicht bewiesen.

Weil es sich nur um ein schuldrechtliches, nicht eingetragenes Wohnrecht handelt, wird die Großmutter dies ggü. den neuen Käufern nicht geltend machen können. Ihr dürften aber Schadensersatzansprüche gegen ihren Enkel zustehen.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg Nr. 26/2023 vom 27. Juli 2023

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