OVG Schleswig: Volkswagen verwendet unzulässige Abschalteinrichtungen

Golf TDI

Der Freigabebescheid des Kraftfahrtbundesamts (KBA) für den Volkswagen Golf Plus TDI (2,0 Liter, Motortyp EA 189 Euro 5) aus dem Jahr 2016 war rechtswidrig. Das Software-Update für die Motorsteuerung dieses Fahrzeugtyps enthielt zwei unzulässige Abschalteinrichtungen der Abgasrückführung. Das KBA ist daher verpflichtet, die Volkswagen AG umgehend aufzufordern, innerhalb eines angemessenen Zeitraums alle geeigneten Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung der betroffenen Fahrzeuge mit dem geltenden Recht herzustellen. Das hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts am 25. September 2025 – 4 LB 36/23 – entschieden und die Berufungen des KBA und der Volkswagen AG zurückgewiesen.

Der Senat bestätigte damit im Ergebnis die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 20. Februar 2023 – 3 A 113/18. Der Vorsitzende führte bei der Verkündung des Urteils aus, dass die Abschaltung der Abgasrückführung bei Umgebungstemperaturen unterhalb von 10 Grad Celsius (sog. Thermofenster) und bei niedrigem Umgebungsdruck oberhalb von 1.000 Höhenmeter eine nach europäischem Recht grundsätzlich unzulässige Abschalteinrichtung seien. In Anwendung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs komme eine Ausnahme zum Motorschutz nicht zum Tragen, weil relevante Teile des Gebietes der Europäischen Union bei einer monatlichen Betrachtung Durchschnittstemperaturen unter 10 Grad Celsius aufwiesen, beziehungsweise oberhalb von 1.000 Höhenmetern lägen. Insbesondere aus Gründen des Gesundheitsschutzes komme es nicht auf das Unionsgebiet insgesamt an. Sinn und Zweck der EU-Regelungen sei die Reduktion von lokal wirkenden Stickoxiden.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des Schleswig-Holsteinischen OVG vom 25. September 2025

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