VG Berlin: Salmonellen im Pfeffer - Herstellerin muss Gewürzmischung zurückrufen

Gewürzmischung

Eine in Berlin ansässige Gewürzhändlerin und -produzentin muss nach einem Beschluss der 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Januar 2023 – VG 14 L 1/23 – bestimmte von ihr hergestellte pfefferhaltige Gewürzmischungen wegen Salmonellenverdachts zurückrufen.

Die Antragstellerin importierte über Hamburg und ihr Außenlager in Bremen im Juni 2022 13 Tonnen Schwarzen Pfeffer in ganzen Körnern aus Tansania. Eine von ihr auf Salmonellen getestete Probe war negativ. Von der Gesamtmenge wurden drei Tonnen zu ihrem Werk nach Berlin transportiert und neun Tonnen an eine andere Kundin verkauft. Die drei Tonnen verarbeitete die Antragstellerin bis auf einen Rest von 200 kg im Wesentlichen zu Gewürzmischungen, die bereits teilweise ausgeliefert wurden. Auf eine Reklamation der Kundin hin wurden die an sie gelieferten neun Tonnen sowie eine noch im Außenlager der Antragstellerin befindliche Tonne Pfefferkörner zweimal nachgereinigt, um grobe Verunreinigungen (Äste, Steinchen u.ä.) zu entfernen. Im Dezember 2022 wurden ein von der Kundin aus den gelieferten Pfefferkörnern hergestelltes Produkt und eine von der Antragstellerin aus der nachgereinigten Tonne produzierte Gewürzmischung jeweils positiv auf Salmonellen getestet, während eine Rückstellprobe aus den direkt ins Werk der Antragstellerin transportierten drei Tonnen Pfefferkörner negativ war. Daraufhin ordnete das Bezirksamt Reinickendorf von Berlin am 21. Dezember 2022 gegenüber der Antragstellerin den Rückruf aller von ihr aus der Lieferung aus Tansania hergestellten Produkte an und stellte noch nicht verkaufte Produkte bei der Antragstellerin sicher. Es sei wahrscheinlich, dass der Pfeffer bereits in Tansania mit Salmonellen befallen worden sei und sich die Salmonellenbelastung daher auf die gesamte Charge erstrecke. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde angeordnet.

Der hiergegen eingelegte Eilantrag blieb ohne Erfolg. Die auf die sog. EU-Kontroll-Verordnung (VO (EU) 2017/625) zu stützenden Anordnungen seien aller Voraussicht nach rechtmäßig ergangen. Die Behörden der Mitgliedsstaaten dürften auf dieser Grundlage geeignete Maßnahmen treffen, um Verstöße gegen die Verordnung zu beenden bzw. künftige zu verhindern. Hier liege ein solcher Verstoß vor. Nach der Verordnung dürften nicht sichere Lebensmittel nicht in den Verkehr gebracht werden. Lebensmittel würden dann nicht als sicher gelten, wenn davon auszugehen sei, dass sie gesundheitsschädlich oder für den menschlichen Verzehr ungeeignet seien. Zumindest Letzteres gelte unstreitig für Lebensmittel, die mit Salmonellen befallen seien. Nach der VO (EG) 178/2002 gelte dabei die so genannte Chargenvermutung: Gehöre ein nicht sicheres Lebensmittel zu einer Charge von Lebensmitteln der gleichen Klasse oder Beschreibung, so sei davon auszugehen, dass sämtliche Lebensmittel in dieser Charge ebenfalls nicht sicher seien. Im Fall der Antragstellerin erstrecke sich die dahingehende Vermutung auf die Gesamtmenge von 13 Tonnen des aus Tansania importierten Schwarzen Pfeffers, die als einheitliche Charge anzusehen seien. Eine einheitliche Charge liege stets dann vor, wenn das Lebensmittel bereits vor seiner Teilung nicht sicher gewesen sei bzw. bevor Teilmengen der Charge ein anderes Schicksal in den Stufen der Lebensmittelerzeugung, -verarbeitung oder -verpackung genommen hätten. Hier sei eine Kontamination des Pfeffers im Ursprungsland wahrscheinlicher als eine solche im Inland. Dies liege unter anderem an der Trocknung von Pfefferkörnern in den Erzeugerländern unter freiem Himmel, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen mit einer Kontaminationsgefahr insbesondere durch Tierexkremente einhergehe. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Kontamination erst durch die Nachreinigung entstanden sei, habe die Antragstellerin demgegenüber ebenso wenig vorgelegt wie einen Beweis dafür, dass die von ihr hergestellten Gewürzmischungen bzw. der unverarbeitete Rest von 200 kg Pfeffer nicht befallen seien. Hierfür genügten die von der Antragstellerin gezogenen Proben nicht, sondern es sei eine eingehende Prüfung unter Einsatz spezieller Nachweismethoden erforderlich. In der Folge seien sowohl die Sicherstellung als auch der Rückruf verhältnismäßig.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 4/2023 des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18.Januar 2023

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