VG Köln: Verfassungsschutz darf AfD-Jugendorganisation Junge Alternative als gesichert extremistische Bestrebung einstufen

Demokratie

Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) darf die Junge Alternative (JA) als gesichert extremistische Bestrebung einstufen und behandeln. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 5. Februar 2024 – 13 L 1124/23 – entschieden und damit auf der Grundlage einer summarischen Prüfung einen Antrag der AfD und ihrer Jugendorganisation auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt.

Im Jahr 2019 hatte das BfV die JA als Verdachtsfall im Bereich des Rechtsextremismus eingestuft. Eine dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht (VG) Köln mit Urteil vom 8. März 2022 – 13 K 208/20 – ab. Im April 2023 teilte das BfV mit, die Verdachtsfallbeobachtung habe ergeben, dass sich die Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zur Gewissheit verdichtet hätten. Die JA werde daher nunmehr als gesichert rechtsextremistische Bestrebung eingestuft und behandelt. Dagegen haben die AfD und die JA im Juni 2023 Klage erhoben (13 K 3219/23) und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Diesen hat das Gericht nunmehr abgelehnt.

Zur Begründung führt das Gericht in seinem mehr als 70 Seiten langen Beschluss im Wesentlichen aus: Das Bundesverfassungsschutzgesetz ist auf die Antragstellerinnen anwendbar. Die Vorschriften des Grundgesetzes zum Parteiverbotsverfahren stehen dem nicht entgegen. Denn die Beobachtung durch das BfV stellt keine Maßnahme dar, die gegen den Bestand der AfD gerichtet ist, sondern dient der Aufklärung, ob eine Partei – bzw. im vorliegenden Fall deren Jugendorganisation – verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. Die Zulässigkeit einer solchen Aufklärung wird von der Verfassung vorausgesetzt. In der Sache handelt es sich bei der JA um eine gesichert extremistische Bestrebung. Die tatsächlichen Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen haben sich seit dem Urteil des Gerichts vom 8. März 2022, in dem es um die Einstufung der JA als Verdachtsfall ging, zur Gewissheit verdichtet. Diese folgt zunächst aus dem Umstand, dass die JA weiterhin einen völkisch-abstammungsmäßigen Volksbegriff vertritt. Der Erhalt des deutschen Volkes in seinem ethnischen Bestand und nach Möglichkeit der Ausschluss „ethnisch Fremder“ ist eine zentrale politische Vorstellung der JA. Dies stellt einen Verstoß gegen die Menschenwürde dar. Diese umfasst die prinzipielle Gleichheit aller Menschen, die, ungeachtet aller tatsächlich bestehenden Unterschiede, bei rassisch motivierter Diskriminierung sowie bei der Behandlung von Personen als Menschen zweiter Klasse beeinträchtigt wird. Das Grundgesetz kennt überdies keinen ausschließlich an ethnischen Kategorien orientierten Volksbegriff. Hinzu kommt bei der JA eine fortgeführte massive ausländer- und insbesondere islam- und muslimfeindlichen Agitation. So werden Asylbewerber sowie Migranten pauschal verdächtigt und herabgewürdigt. Einwanderer werden allgemein als Schmarotzer und kriminell bezeichnet oder in anderer Weise verächtlich gemacht und dadurch in ihrer Menschenwürde missachtet. Zudem agitiert die JA sowohl auf Bundes- als auch auf Landes- und Kreisebene gegen das Demokratieprinzip. Dies kommt vornehmlich in der vielfachen Gleichsetzung der Bundesrepublik Deutschland mit diktatorischen Regimen, insbesondere dem NS-Regime und der DDR, zum Ausdruck. Schließlich sprechen auch die weiterhin bestehenden Verbindungen der JA zu als verfassungsfeindlich eingestuften Verbindungen, insbesondere der Identitären Bewegung, für eine Verdichtung der Verdachtsmomente für das Vorliegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen. Zusammenfassend lässt sich bei der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung feststellen, dass sich die tatsächlichen Anhaltspunkte dergestalt verdichtet haben, dass zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass es sich bei der JA um eine extremistische Bestrebung handelt.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in Münster entscheiden würde.

Quelle: Pressemitteilung des VG Köln vom 6. Februar 2024

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