BSG: Wettkandidat bei „Wetten, dass..?“ kann als Unternehmer unfallversichert sein
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 24. September 2025 – B 2 U 12/23 R -entschieden, dass ein Wettkandidat bei einer Fernsehsendung als Unternehmer unfallversichert sein kann.
Der Kläger wettete bei der Fernsehsendung „Wetten, dass..?“, mit Sprungstiefeln im Vorwärtssalto nacheinander fünf ihm entgegenfahrende Pkw zunehmender Größe überwinden zu können. In der Livesendung des Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF) am 4. Dezember 2010 stürzte er bei dem Salto über den vierten Pkw und zog sich eine Querschnittslähmung zu.
Das Bundessozialgericht hat die Sache an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Nach den Feststellungen des Landessozialgerichts lässt sich zwar eine Versicherung als ehrenamtlich Tätiger ausschließen. Weder diente die Sendung des ZDF vorrangig Gemeinwohlzwecken noch handelte der Kläger fremdnützig. Auch war der Kläger nach den tatsächlichen Verhältnissen im Einklang mit seinem Mitwirkendenvertrag freier Mitarbeiter und kein Beschäftigter. Nicht ausschließen lässt sich aber, dass der Kläger als Unternehmer seines Wett-Teams wie ein Versicherter zu behandeln ist, weil der Unfall von einem Mitglied seines Wett-Teams (mit-)verursacht worden ist. Nicht versicherte Unternehmer werden wie Versicherte behandelt, wenn sie durch andere im Betrieb tätige Personen einen Unfall erleiden, es sei denn, die Ersatzpflicht des Schädigers ist bereits zivilrechtlich ausgeschlossen. Dass dem Kläger ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch zum Beispiel gegen seinen Vater als Fahrer des Unfallfahrzeugs zusteht, ist weder ausgeschlossen noch abschließend beurteilbar. Hierzu wird das Landessozialgericht die nötigen Feststellungen nachzuholen haben.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 21/2025 des Bundessozialgerichts vom 24. September 2025