Bottroper Apotheker: Widerruf der Approbation ist rechtmäßig

ApothekeMit Urteil von vom 25. August 2022 – 18 K 3908/20 – hat die 18 Kammer des VG Gelsenkirchen die Klage eines vormaligen Bottroper Apothekers abgewiesen, die gegen den von der Bezirksregierung Münster verfügten Widerruf seiner Approbation als Apotheker gerichtet war.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da der Kläger noch einen Antrag auf Zulassung der Berufung, über den dann das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheiden würde, stellen kann.

Der Kläger wurde aufgrund jahrelanger Versorgung Krebskranker mit unterdosierten Arzneimitteln wegen Betruges und Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz in einer Vielzahl von Fällen rechtskräftig zu einer 12-jährigen Haftstrafe mit lebenslangem Berufsverbot verurteilt.

Das Gericht hat ausgeführt, dass der Kläger aufgrund seines Verhaltens, welches seiner rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung zugrunde liegt, zur Ausübung des Berufs als Apotheker sowohl unzuverlässig als auch unwürdig ist. Dem steht nicht entgegen, dass über die vom Kläger gegen seine strafgerichtliche Verurteilung erhobene Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht entschieden ist. Die Kammer hat klargestellt, dass sie keine Zweifel an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Verurteilung des Klägers hat. Nach den maßgeblichen Vorschriften der Bundesapothekerordnung kommt es auch nicht auf den vom Kläger mit der Verfassungsbeschwerde u.a. angegriffenen Umstand an, ob er im strafrechtlichen Sinne schuldhaft gehandelt hat. Der Widerruf der Approbation neben dem bereits strafgerichtlich verhängten Berufsverbot knüpft an die spezifischen berufsrechtlichen Verfehlungen des Klägers an und dient der Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit.

Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 25. August 2022

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