Einheitliche Regelungen für Corona-Welle im Herbst - Kabinett beschließt neues Infektionsschutzgesetz
Bundesweit soll ab Oktober Maskenpflicht im Fern- und Flugverkehr sowie eine Masken- und Testpflicht in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gelten. Das sehen Änderungen im Infektionsschutzgesetz vor, die das Bundeskabinett beschlossen hat.
„Wir wollen für den Herbst gut vorbereitet sein. Dazu bieten wir Vorbereitungen durch den Bund an und ermöglichen den Ländern, auf die Infektionslage zu reagieren.“ so Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach vor der Bundespressekonferenz.
Mit einem Stufenplan können Maskenpflicht in Innenräumen und Obergrenzen der Lage angepasst eingesetzt werden. Einen erneuten Lockdown oder Schulschließungen soll es nicht mehr geben.
Schutzmaßnahmen vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023:
- FFP2-Maskenpflicht im Luft- und öffentlichen Personenfernverkehr (medizinische Masken für 6-14-Jährige und Personal)
- Masken und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern während ihrer Tätigkeit.
Ausnahmen von der Testnachweispflicht sind für Personen, die in den jeweiligen Einrichtungen oder von den jeweiligen Dienstleistern behandelt, betreut oder gepflegt werden, vorgesehen.
Ausnahmen von der Maskenpflicht sind weiter vorgesehen, wenn die Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht sowie für in den jeweiligen Einrichtungen behandelte oder gepflegte Personen in den für ihren persönlichen Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten. Grundsätzlich ausgenommen von der Maskenpflicht sind ferner Kinder unter 6 Jahren, Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können sowie gehörlose und schwerhörige Menschen.
Darüber hinaus können die Länder abgestuft nach Infektionslage auf das Pandemiegeschehen reagieren und ab dem 1. Oktober Schutzmaßnahmen, wie z.B. die Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr oder in öffentlich zugänglichen Innenräumen anordnen. Eine zwingende Ausnahme ist bei Freizeit-, Kultur- oder Sportveranstaltungen, in Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie in gastronomischen Einrichtungen und bei der Sportausübung für Personen vorzusehen, die über einen Testnachweis verfügen.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 24. August 2022