EuGH: Bei einer Auslandsreise kann der Verbraucher den Reiseveranstalter vor dem Gericht des Ortes, an dem er seinen Wohnsitz hat, verklagen

Amtsgericht

Das gilt auch dann, wenn Verbraucher und Reiseveranstalter in ein und demselben Mitgliedstaat ansässig sind.

Ein Verbraucher mit Wohnsitz in Nürnberg buchte bei der FTI Touristik GmbH, einem Reiseveranstalter mit Sitz in München, eine Auslandsreise. Da er meint, er sei über die Einreisebestimmungen und die erforderlichen Visa nicht ausreichend aufgeklärt worden, verklagte er FTI Touristik beim Amtsgericht Nürnberg auf Schadensersatz.

FTI Touristik macht geltend, dass das Amtsgericht Nürnberg örtlich nicht zuständig sei. Die Brüssel-Ia-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit sei in Fällen, in denen Reisender und Reiseveranstalter in ein und demselben Mitgliedstaat ansässig seien, nicht anwendbar.

Das Amtsgericht Nürnberg hat den Gerichtshof hierzu befragt.

Der Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 29. Juli 2024 – C-774/22 – entschieden, dass die Brüssel-Ia-Verordnung bei Auslandsreisen auch dann anwendbar ist, wenn Verbraucher und Reiseveranstalter in ein und demselben Mitgliedstaat ansässig sind. Der aufgrund des ausländischen Reisziels bestehende Auslandsbezug genügt für die Anwendbarkeit der Verordnung.

Die Brüssel-Ia-Verordnung bestimmt bei Klagen des Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner nicht nur die internationale Zuständigkeit. Sie bestimmt auch die örtliche Zuständigkeit. Sie legt nämlich unmittelbar fest, dass das Gericht des Ortes zuständig ist, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Dadurch ist gewährleistet, dass die schwächere Partei – der Verbraucher – die stärkere vor einem für sie leicht erreichbaren Gericht verklagen kann.

Quelle: Pressemitteilung des EuGH Nr. 121/24 vom 29. Juli 2024

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