OLG Frankfurt am Main: Schmerzensgeld nach Sturz durch losgerissenen Hund
Verursacht ein sich losreißender Hund den Sturz eines Fahrradfahrers, haftet der Halter des Hundes aus Gründen der sog. Tiergefahr für die erlittenen Schäden. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte mit am 10. Januar 2023 veröffentlichtem Beschluss vom 20. Dezember 2022 – 11 U 89/21 – die Verurteilung zu einem Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 € angesichts der erlittenen sachverständig bestätigten Beeinträchtigungen. Der Verlust an Lebensqualität durch die nicht mehr bestehende Möglichkeit, Motorrad- und sportlich Fahrrad zu fahren, ist damit angemessen ausgeglichen.
Der Kläger befuhr links neben seiner Lebensgefährtin nachmittags den Rad- und Fußweg am Main zwischen Frankfurt am Main und Hanau mit dem Fahrrad. Der Beklagte befand sich mit seiner Hündin oberhalb dieses Weges, als dieser sich losriss und von rechts auf den Rad- und Fußweg rannte. Der Kläger stürzte und verletzte sich am rechten Arm und der rechten Hand. Er begehrt nunmehr Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 15.000 € sowie Erstattung entstandener Kosten. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte nach Zeugenvernehmung und Einholung eines Sachverständigengutachtens den Beklagten in seinem Urteil vom 7. Juli 2021 – 2-13 O 130/19 – Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 7.000 € sowie teilweiser Erstattung der geltend gemachten Kosten zugesprochen.
Mit seiner Berufung verfolgte der Kläger ohne Erfolg vor dem OLG weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 €. Das Landgericht habe hier zu Recht auf Basis der sachverständig bestätigten Beeinträchtigungen u.a. eines Anpralltraumas des rechten Handgelenks und Ellenbogens, einer Radiusköpfchenfraktur sowie Rupturen am Handgelenk das Schmerzensgeld mit 7.000 € bemessen, führte das OLG aus. Die geltend gemachten nicht unerheblichen Bewegungsbeeinträchtigungen am rechten Ellbogen seien sachverständig nicht festgestellt worden. Soweit sich der Kläger auf Schmerzen bei alltäglichen Abläufen wie dem An- und Ausziehen verweise, sei dies auf Basis des Sachverständigengutachtens nicht nachvollziehbar.
Der Kläger sei durch die erlittenen Beeinträchtigungen in seinen Aktivitäten und seiner Lebensführung zwar auf Dauer eingeschränkt. So sei durch den Sturz ein erheblicher Verlust an Lebensqualität eingetreten, da der Kläger nicht mehr seine Freizeitsportarten, insbesondere Motorrad- und sportliches Fahrradfahren, ausüben könne. Dies habe das Landgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes indes angemessen berücksichtigt. Dabei habe das Landgericht zu Recht auch in die Bewertung einfließen lassen, dass kein vorsätzliches Handeln des Beklagten vorgelegen habe.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 02/2023 des OLG Frankfurt am Main vom 10. Januar 2023