„Gestrichene Streichpreise“
Die 42. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit Urteil vom 10. Oktober 2022 – 42 O 9140/22 – die Werbung einer Vergleichs- und Verkaufsplattform mit Streichpreisen und Rabattkästchen für Markenparfums als irreführend für Verbraucher eingestuft.
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