LSG Baden-Württemberg: Keine Kostenübernahme für Schäden, die durch unsachgemäßen Umgang des Hilfeempfängers mit der Mietsache entstanden sind.
Sachverhalt: Der 1974 geborene Kläger K bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und laufende Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII. Er ist Mieter in einem Mehrfamilienhaus.










